Donnerstag, 3. Mai 2007
IPRED 2 - ein paar provokative Fragen zum "geistigen Eigentum"
https://chaoslinie.blogger.de/stories/776265/
Urheberrecht, EU.-Richtlinie tene, 19:15h
Joachim Jakobs von der FSFE (Free Software Foundation Europe) findet die Begriffe "Geistiges Eigentum" und "Produktpiraterie" problematisch und vertritt daher die Meinung, dass die Ende April dazu verabschiedete "EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Durchsetzung von geistigem Eigentum" (IPRED2) überarbeitet werden muss.
Softwarekonzerne gehen mit den Begriffen wie "geistiges Eigentum" sehr großzügig um. iese Forderung wurde kürzlich auf einer Konferenz des Verbraucherschutzministeriums erhoben. Sie gilt insbesondere für "Pr
Warum soll dann aber §1 des Produkthaftungsgesetzes für ihre "Produkte" nicht gelten?
Für "geistiges Eigentum" müsste auch der Art. 14 GG gelten:
Art. 14 GG: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Wenn DRM aber gerade erschwert, dass die Allgemeinheit Zugang zu diesem "geistigen Eigentum" erhält, wo ist dann die Verpflichtung des Eigentümers, dieses Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit zu gebrauchen?
Mehr dazu:
Jakobs, Joachim: IPRED 2 - Haftbefehl für Apples CEO Steven Jobs? (Polixea Portal)
Softwarekonzerne gehen mit den Begriffen wie "geistiges Eigentum" sehr großzügig um. iese Forderung wurde kürzlich auf einer Konferenz des Verbraucherschutzministeriums erhoben. Sie gilt insbesondere für "Pr
Sie behaupten, Software sei ein "Produkt" und diffamieren Menschen, die ihre Software illegal kopieren als "Produktpiraten".Sollten sie das wirklich ernsthaft meinen, so müssen sie sich auch folgende Fragen gefallen lassen:
Warum soll dann aber §1 des Produkthaftungsgesetzes für ihre "Produkte" nicht gelten?
„Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“Dies ist eine Forderung des Verbraucherschutzministeriums, insbesondere für "Produkte mit DRM.
Für "geistiges Eigentum" müsste auch der Art. 14 GG gelten:
Art. 14 GG: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Wenn DRM aber gerade erschwert, dass die Allgemeinheit Zugang zu diesem "geistigen Eigentum" erhält, wo ist dann die Verpflichtung des Eigentümers, dieses Eigentum zum Wohle der Allgemeinheit zu gebrauchen?
Mehr dazu:
Jakobs, Joachim: IPRED 2 - Haftbefehl für Apples CEO Steven Jobs? (Polixea Portal)